● Verhinderung unmittelbar drohender Gewalt durch den Patienten oder als Reaktion auf unmittelbare, unkontrollierbare Gewalt, bei zugrunde liegenden psychischen Störungen, bei denen eine ernste Gefährdung der Sicherheit des Patienten oder anderer besteht.
● Nur wenn weniger restriktive alternative Maßnahmen unwirksam oder ungeeignet waren und wenn Verhaltensstörungen zu einer erheblichen und unmittelbaren Gefahr für den Patienten oder andere führen.
● Eine Fixierung ist nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel angezeigt, für eine begrenzte Zeit und unbedingt erforderlich, nach einer Patientenbeurteilung und nur im Rahmen der Absonderung.
● Die Maßnahme ist klinisch völlig gerechtfertigt.